sind identisch mit dem steuerrelevanten Überschuß des Ertrags
über den Aufwand. Einzige Ausnahme sind aktivierungspflichtige Auszahlungen. Sie
werden nicht im Zeitpunkt der Zahlung, sondern in den Zeitpunkten der
Abschreibung erfolgswirksam.
Im allgemeinen sind Zahlungen nicht identisch mit Aufwendungen und Erträgen.
Abschreibungen werden im Standardmodell berücksichtigt, andere Unterschiede wie
z. B. Anzahlungen und Rückstellungen werden jedoch nicht erfaßt, so daß die
Annahme als realitätsfremd anzusehen ist.
Ist in einer Periode der steuerliche Gewinn des Projekts negativ, so wird der Verlust
in der gleichen Periode gegen andere Gewinne des Investors aus anderen Projekten
aufgerechnet. Der Projektverlust bewirkt also eine Steuerersparnis in dieser Periode.
Diese Annahme setzt voraus, daß in jeder Periode genügend Gewinne in anderen
Projekten erwirtschaftet wird, daß Verluste gegengerechnet werden können. Kann
ein Verlust nicht mit anderen Projekten verrechnet werden, so kann die
Steuerersparnis einer anderen Periode zugerechnet werden.
Die Steuerzahlungen erfolgen ohne Verzögerung in den Zeitpunkten, in denen die
Projektzahlungen anfallen.
In der Realität ist diese Annahme verletzt, da Steuervorauszahlungen geleistet
werden müssen und endgültige Zahlungen erst nach Abschluß des Geschäftsjahres
stattfinden.
Zinserträge aus Ergänzungsinvestitionen unterliegen ebenfalls dem Gewinnsteuersatz
s, Zinsaufwendungen aus Ergänzungsfinanzierungen sind vom steuerlichen Gewinn in
voller Höhe absetzbar.
Diese Annahme ist in der Realität nicht unbedingt erfüllt, da es sein kann, daß
Ergänzungsprojekte aus Rückzahlungen oder Aufnahme von Dauerschulden
bestehen, die nur zur Hälfte gewinnmindernd geltend gemacht werden können.
Substanzsteuern werden nicht berücksichtigt.
Diese Annahme stellt eine Vereinfachung der Situation dar, die in der Realität nicht
erfüllt ist. Begründet wird diese Annahme mit dem Argument, daß sich