sind identisch mit dem steuerrelevanten Überschuß des Ertrags
über den Aufwand. Einzige Ausnahme sind aktivierungspflichtige Auszahlungen. Sie werden
nicht im Zeitpunkt der Zahlung, sondern in den Zeitpunkten der Abschreibung erfolgswirksam.
Prinzipiell müssen Einzahlungen und Auszahlungen nicht mit Ertrag und Aufwand in dergleichen
Periode übereinstimmen. Hinsichtlich der Abschreibungen wird dies im Standardmodell berück-
sichtigt.
Annahme 3: Ist in einer Periode der steuerliche Gewinn des Projektes negativ, so wird der Ver-
lust in der gleichen Periode gegen andere Gewinne des Investors aus anderen Projekten aufge-
rechnet. Der Projektverlust in einer Periode bewirkt also eine Steuerersparnis in dieser Periode.
Diese Annahme besagt, dass im Basisfall in jeder Periode genügend steuerlicher Gewinn ent-
steht, um einen Verlust des Projektes mindestens zu kompensieren. Andernfalls wird der Verlust
in der Wirklichkeit durch Rückgang oder Vortrag in andere Jahre verlagert, und die Steuerer-
sparnis tritt zu anderen Zeitpunkten ein.
Annahme 4: Die Steuerzahlungen erfolgen ohne Verzögerung in den Zeitpunkten, in denen die
Projektzahlungen anfallen.
Diese Annahme ist in der Realität dadurch verletzt, daß einerseits Steuervorauszahlungen ge-
leistet werden müssen, andererseits die endgültige Abschlusszahlung oft erst Jahre nach dem
Geschäftsjahr erfolgt.
Annahme 5: Zinserträge aus Ergänzungsinvestitionen unterliegen ebenfalls dem Gewinnsteuer-
satz s, Zinsaufwendungen aus Ergänzungsfinanzierungen sind vom steuerlichen Gewinn in
voller Höhe absetzbar.